|
|
Schadenersatzpflichtig ist im
Regelfall der Fahrer, der den Schaden verursacht hat. Da es praktisch nicht
möglich ist, alle Inhaber einer Fahrerlaubnis einer Versicherungspflicht zu
unterziehen, greift der Gesetzgeber zu einem Trick: Speziell im Straßenverkehr
haftet durch gesetzliche Anordnung nicht nur der Fahrer für die von ihm
verursachten Schäden, sondern auch der Halter des
Fahrzeugs, und zwar auch, ohne dass
ihn ein eigenes Verschulden trifft. Es ist eine Ausnahme von dem allgemeinen
Grundsatz, dass Schadensersatz nur bei eigenem Verschulden geleistet werden
muss. Der Halter ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz
zur Versicherung seines Kraftfahrzeugs verpflichtet. Bei der
Kfz-Haftpflichtversicherung gilt (in Deutschland nach § 5 PflVG) ein Kontrahierungszwang, d.h.
das Versicherungsunternehmen muss grundsätzlich einen Antrag auf Erteilung einer
Kfz-Haftpflichtversicherung bestätigen und darf nur unter bestimmten Bedingungen
das Zustandekommen eines Vertrages verweigern. Folgende Schadenarten werden über
die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt:
- Personenschäden (Heilungskosten bei Personenschäden /
Renten bei Invalidität)
- Sachschäden (Reparaturen an anderen
Fahrzeugen / Objekten (z.B. Leitplanke))
- Vermögensschäden
- immaterielle Schäden,
beispielsweise Schmerzensgeld
Die Kfz-Haftpflichtversicherung
ersetzt auch diejenigen Ansprüche, die sich aus der Betriebsgefahr
ergeben. Der betroffene
Fahrzeugführer ist mitversichert.
|